07.10.2024 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2023.20

Art der Delikte

Berufungsverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft: C., die Bank 2 und E. (Berufungsführer) sowie die Bundesanwaltschaft (Anschlussberufungsführerin) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.62 vom 27. Juni 2022 in der Strafsachen Bundesanwaltschaft gegen C., D., die Bank B. und E. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB, bzw. Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 102 StGB), gegen C., D. und E. wegen Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und gegen D. und E. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).



Bemerkungen

C., die Bank 2 (ehemals B.) und E. haben Berufung eingelegt gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.62 vom 27. Juni 2022, welches C. teilweise schuldig erklärte der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. a StGB) sowie der versuchten qualifizierten Geldwäscherei (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. a StGB). Die Bank B., die 2024 von der Bank 2 übernommen wurde, wurde teilweise schuldig erklärt der Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. E. hingegen wurde schuldig erklärt, der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). Die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft betrifft lediglich das Urteil SK.2020.62 in Bezug auf die Bank B.

Nach derzeitigem Verfahrensstand wird C. vorgeworfen, zumindest zwischen 2005 und 2009 an einer kriminellen Organisation beteiligt gewesen zu sein, die aktiv im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sein soll. C. habe als Vertrauensperson des Chefs der Organisation gehandelt, um eine rechtliche und wirtschaftliche Struktur aufzubauen und zu verwalten, mit der ein Teil der Gelder der Organisation in der Schweiz gewaschen werden konnten. 

In diesem Zusammenhang soll eine Mitarbeiterin der Schweizer Bank B., zumindest zwischen 2007 und 2008 in ihrer Eigenschaft Transaktionen in der Höhe von mehreren Millionen Schweizer Franken durchgeführt oder veranlasst zu haben, obwohl Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Gelder krimineller Herkunft sein könnten. Sie habe so zu deren Geldwäsche beigetragen. Es wird der Bank B. vorgeworfen, sie habe in diesem Zeitraum nicht alle erforderlichen Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass ihre Mitarbeiterin die Straftat der Geldwäscherei begehen konnte. Die Bank B. ihrerseits habe nicht alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen, um die Begehhung der Straftat der Geldwäscherei durch ihre Angestellte zu verhindern.

Im gleichen Zusammenhang wird E. vorgeworfen, zwischen 2007 und 2008 die oben genannte kriminelle Organisation unterstützt und zur Geldwäscherei in der Schweiz an deren Gelder beigetragen zu haben. Er soll im Auftrag der Organisation gehandelt haben, zuerst als Angestellter einer anderen Schweizer Bank und danach als Geschäftsführer einer von ihm gegründeten Firma.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch
31.10.2024 - 10:15, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2024.19

Art der Delikte

Berufungsverhandlung (Revision); Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin) und A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziffern 1 und 3 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB).



Bemerkungen

Die Bundesanwaltschaft und A. haben je gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Berufung eingelegt, mit dem er verurteilt wurde, weil er im Dezember 2019 einen Bankomaten in Sevelen im Kanton St. Gallen unter Verwendung von Sprengstoff aufgebrochen und daraus Bargeld in der Höhe von Fr. 126'600.– entwendet habe. A. war zuvor mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.2 vom 14. März 2023 freigesprochen worden. Mit Beschluss CR.2023.15 der Berufungskammer (in anderer Besetzung) vom 21. Mai 2024 ist das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und zur Durchführung eines neuen Verfahrens an die Berufungskammer zurückgewiesen worden. Die Sache wird somit in einem neuen Verfahren nach Art. 414 Abs. 2 StPO durch die Berufungskammer behandelt.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
04.11.2024 - 09:30, Verhandlungsbeginn
05.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
06.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
07.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
08.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
11.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
12.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
18.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
19.11.2024, Reservedatum
20.11.2024, Reservedatum
21.11.2024, Reservedatum
22.11.2024, Reservedatum
25.11.2024, Reservedatum
26.11.2024, Reservedatum
27.11.2024, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2024.13

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A., B., C., D., Bundesanwaltschaft, Privatklägerschaft und Drittbetroffene (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A., B., C. und D. und Drittbetroffene.

A., B., C., D., die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerschaft und gewisse Drittbetroffene haben gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 Berufung erklärt. Mit diesem Urteil wurde A. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren eingestellt worden war betreffend Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). B. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. C. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) eingestellt worden war. D. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) eingestellt worden war.



Bemerkungen

Bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs wird A. insbesondere vorgeworfen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Chief Investment Officer (CIO) und Bevollmächtigter einer Anlagefondsverwaltungsgesellschaft, in der Absicht, sich in der Schweiz zwischen September 2005 und April 2008 ungerechtfertigt in der Höhe von mindestens USD 170'938'806.-- zu bereichern, diese Verwaltungsgesellschaft sowie acht Investmentfonds unter seiner Verwaltung arglistig in die Irre geführt habe, indem er ein Finanzkonstrukt errichtet und ausgebeutet habe, welches die erwähnte Verwaltungsgesellschaft und die Investmentfonds zu Handlungen veranlasst habe, die für ihre jeweiligen finanziellen Interessen schädlich gewesen seien. Zudem wird ihm qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter qualifizierte Veruntreuung vorgeworfen. Zusätzlich wird A. vorgeworfen, zwischen Dezember 2005 und Februar 2011 zusammen mit B., C., und D. auf qualifizierte Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von mindestens USD 170'938'806.-- zu vereiteln. Schliesslich wird A. Urkundenfälschung vorgeworfen.

Bezüglich Geldwäscherei wird B. insbesondere vorgeworfen, zusammen mit A., in und ausserhalb der Schweiz, mindestens zwischen Mai 2006 und Februar 2011, über verschiedene Gesellschaften auf qualifizierte Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von mindestens USD 63'284'491.-- zu vereiteln. Zudem wird B. Urkundenfälschung und betrügerischer Konkurs vorgeworfen.

Bezüglich Geldwäscherei wird C. vorgeworfen, zusammen mit A. und D. in der Schweiz, vom 20. September 2007 bis 2. Mai 2013, in qualifizierter Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 46'614'595.-- zu vereiteln. Zudem wird C. Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vorgeworfen.

Bezüglich Geldwäscherei wird D. vorgeworfen, zusammen mit A. und C. in der Schweiz, vom 19. November 2008 bis 2. Mai 2013, in qualifizierter Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 13'546'787.- zu vereiteln. Zudem wird D. Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vorgeworfen.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch