29.04.2024 - 09:15, Verhandlungsbeginn
30.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
01.05.2024, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2020.14

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A., B., X SA und Y Ltd. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB).



Bemerkungen

A., B., die X SA und die Y Ltd. haben je gegen das Urteil der Strafkammer Berufung erklärt. Mit diesem Urteil wurden A. und B. schuldig gesprochen, vom 6. Juli 2009 bis 5. August 2011 in bandenmässiger Begehung rund Fr. 3.77 Mio. über den Schweizer Finanzplatz «gewaschen» zu haben.
Konkret sollen sie die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte vereitelt haben, indem sie die Gelder von in der Schweiz geführten Bankkonten für private Aufwendungen und Investitionen im In- und Ausland verwendet hätten.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
22.05.2024 - 09:30, Verhandlungsbeginn
23.05.2024, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2023.28

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.2 vom 6. Juni 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Täuschung der Behörden; Art. 118 Abs. 1 AlG), nach vorgängiger, teilweiser Gutheissung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer und Rückweisung der Sache an diese durch das Bundesgericht zur neuen Entscheidung (Entscheid 6B_838/2018).



Bemerkungen

A. hat Berufung gegen das Urteil SK.2022.2 vom 6. Juni 2023 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhoben, mit welchem A. – nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht – wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, weil er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit fremde Vermögenswerte angenommen und aufbewahrt habe bzw. geholfen habe, diese anzulegen oder zu übertragen, ohne mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. A. ist zudem der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen worden, da er ein Formular A unrichtig ausgefüllt habe, sowie der Beihilfe zur Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AlG), da er im von ihm und B. gemeinsam unterzeichneten Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung für B. falsche Angaben gemacht habe.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Italienisch
27.05.2024 - 10:15, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2023.33

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin) und A. (Anschlussberufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, mehrfachen Beschaffens und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis aStGB) sowie wegen Betrugs (Art. 146 StGB).



Bemerkungen

A. wurde vorgeworfen, Jugendliche und junge erwachsene Männer für die verbotene Gruppierung «Islamischer Staat» angeworben respektive in ihrer Befürwortung des IS gefestigt zu haben, um den Kreis der IS-Anhängerschaft zu vergrössern. Weiter wurde ihm zur Last gelegt, in den Sozialen Medien 31 Video- und Bilddateien mit IS-Propaganda und 4 Videos mit Propaganda der «Al-Qaïda» verbreitet sowie zwei Spendensammlungen zugunsten des IS koordiniert und geleitet zu haben. Zudem habe er sich drei Videos und ein Bild mit Gewaltdarstellungen beschafft und anschliessend in den Sozialen Medien verbreitet. Schliesslich soll der Beschuldigten einen Unfall vorgetäuscht und in der Folge zu Unrecht Taggeldleistungen der SUVA bezogen haben.


Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Oktober 2023 wurde A. hierfür anklagegemäss der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, des mehrfachen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von je 5 Jahren. A. wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen. Vom Vorwurf des Beschaffens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) wurde er freigesprochen. Mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung fechten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch A. die ausgesprochene Strafe an und die Bundesanwaltschaft zusätzlich die an A. erteilte Weisung. Die Urteilspunkte der Schuldsprüche bzw. des Freispruchs blieben hingegen unangefochten.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch