06.06.2023
Die Strafkammer ordnet die Einziehung eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft an (SK.2022.4)



Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die aufgrund einer Rückweisung des Bundesgerichts zu entscheiden hat, verfügt die Einziehung eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft mitsamt deren Mietzinseinnahmen, da dieser in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation stand.

Im Jahr 2017 hatte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Rahmen eines Verfahrens wegen krimineller Organisation und Geldwäscherei die Einziehung eines Miteigentumsanteils und bestimmter Vermögenswerte verfügt, ohne jedoch den Eigentümer dieser Vermögenswerte in das Verfahren miteinzubeziehen. Letzterer führte daraufhin Beschwerde vor Bundesgericht, das den Entscheid aufhob und die Sache zur erneuten Beurteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Bundesstrafgericht zurückwies.

Mit dem heutigen Entscheid erachtet das Gericht nach eingehender Prüfung der vom Betroffenen vorgebrachten Argumente die Voraussetzungen für die Einziehung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft und der damit verbundenen Mieteinnahmen als erfüllt.


Beilage: Dispositiv SK.2022.4 vom 6. Juni 2023


Kontakt:
Estelle de Luze, Kommunikationsbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





Zurück zur Übersicht: Medienmitteilungen 2023