27.06.2025 - 09:30, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2025.7

Art der Delikte

Berufungsverhandlung nach Rückweisung durch das Bundesgericht; Bundesanwaltschaft, A. und B. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.33 vom 27. November 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB); versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB); strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB); Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG).



Bemerkungen

A. und B. wurde von der Anklage vorgeworfen, mittäterschaftlich am 30. März 2022 in Basel eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) bei einer Privatliegenschaft zur Explosion gebracht und fremdes Eigentum gefährdet sowie solches beschädigt zu haben (Tatkomplex 1). A. und B. wurde von der Anklage weiter vorgeworfen, in den Folgemonaten versucht zu haben, Plastiksprengstoff C4 in Deutschland zu beschaffen und in die Schweiz zu verbringen, um damit mehrere Sprengstoffanschläge gegen Privatpersonen zu verüben, dies in der Absicht, anschliessend an die Explosionen Geldbeträge in Millionenhöhe zu erpressen (Tatkomplex 2). A. wurde unerlaubter Waffenbesitz vorgeworfen, da er ohne Berechtigung ein Elekroschockgerät des Typs "Power 200" besessen habe (Tatkomplex 3).

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), sowie versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) wurden A. und B. freigesprochen. A. wurde zudem vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) freigesprochen. A. wurde mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten bestraft, B. mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten, als Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. 

Die Schuldsprüche für A. und B. bezüglich Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie die jeweiligen Freisprüche für A. und B. bezüglich strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) wurden von der Berufungskammer mit Urteil CA.2023.32 vom 4. April 2024 bestätigt.  A. wurde hingegen im Berufungsverfahren der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig gesprochen. A. wurde mit einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- und B. mit einer Freiheitsstrafe von 84 Monaten (als Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB inkl. Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe) bestraft. 

Mit Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025 sprach das Bundesgericht B. vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) frei, bestätgte jedoch den Schuldspruch für B. bezüglich des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 

Entsprechend sind vorliegend einzig für B. bezüglich dessen Verurteilung wegen versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen die Strafzumessung inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
08.09.2025 - 14:00, Entscheidverkündung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2024.13

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A., C., D., Bundesanwaltschaft, Privatklägerschaft und Drittbetroffene (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A., C. und D. und Drittbetroffene.

A., C., D., die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerschaft und gewisse Drittbetroffene haben gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 Berufung erklärt. Mit diesem Urteil wurde A. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren eingestellt worden war betreffend Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). C. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) eingestellt worden war. D. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) eingestellt worden war. Das Strafverfahren gegen B. wurde im Laufe des Berufungsverfahrens abgetrennt.



Bemerkungen

Bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs wird A. insbesondere vorgeworfen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Chief Investment Officer (CIO) und Bevollmächtigter einer Anlagefondsverwaltungsgesellschaft, in der Absicht, sich in der Schweiz zwischen September 2005 und April 2008 ungerechtfertigt in der Höhe von mindestens USD 170'938'806.-- zu bereichern, diese Verwaltungsgesellschaft sowie acht Investmentfonds unter seiner Verwaltung arglistig in die Irre geführt habe, indem er ein Finanzkonstrukt errichtet und ausgebeutet habe, welches die erwähnte Verwaltungsgesellschaft und die Investmentfonds zu Handlungen veranlasst habe, die für ihre jeweiligen finanziellen Interessen schädlich gewesen seien. Zudem wird ihm qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter qualifizierte Veruntreuung vorgeworfen. Zusätzlich wird A. vorgeworfen, zwischen Dezember 2005 und Februar 2011 zusammen mit B., C., und D. auf qualifizierte Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von mindestens USD 170'938'806.-- zu vereiteln. Schliesslich wird A. Urkundenfälschung vorgeworfen.

Bezüglich Geldwäscherei wird C. vorgeworfen, zusammen mit A. und D. in der Schweiz, vom 20. September 2007 bis 2. Mai 2013, in qualifizierter Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 46'614'595.-- zu vereiteln. Zudem wird C. Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vorgeworfen.

Bezüglich Geldwäscherei wird D. vorgeworfen, zusammen mit A. und C. in der Schweiz, vom 19. November 2008 bis 2. Mai 2013, in qualifizierter Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 13'546'787.- zu vereiteln. Zudem wird D. Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vorgeworfen.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch