26.05.2026
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellt das Verfahren gegen die ehemalige Compliance-Verantwortliche der Credit Suisse wegen Verletzung der Meldepflicht infolge Verjährung ein (SK.2025.23)



Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellt das Verfahren gegen A., ehemalige Compliance-Verantwortliche der Credit Suisse, infolge Verjährung ein. Eine allfällige Meldepflicht der Credit Suisse hätte anfangs 2017 geendet und somit ist die Verjährung für die Verletzung der Meldepflicht aufgrund der siebenjährigen Verjährungsfrist anfangs 2024 eingetreten. Bei Erlass der Strafverfügung durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD am 7. März 2025, die den Lauf der Verjährung beendet hätte, war somit die Verjährung bereits eingetreten.

Der Beschuldigten wurde gemäss Strafverfügung vom 7. März 2025 vorgeworfen, sie hätte es vom 2. Juni 2016 bis am 16. März 2018 in ihrer Funktion als Compliance-Verantwortliche der Credit Suisse unterlassen, eine MROS-Meldung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei zu veranlassen. Eine Meldepflicht habe aufgrund einer Überweisung von rund USD 7.8 Mio. am 22. März 2016 vom Finanzministerium des Landes Mosambik auf ein in der Schweiz gebuchtes CS-Konto und anschliessendem Weitertransfer von rund USD 7 Mio. innert rund eineinhalb Wochen in die Vereinigten Arabischen Emirate bestanden. Die abgeflossenen Gelder sollen aus dem Kontext der Kreditvergaben an mosambikanische Staatsunternehmen herrühren und deliktischer Herkunft sein. Die Meldepflicht habe anschliessend über die Beendigung der Geschäftsbeziehung inkl. Saldierung der Konten durch die CS am 23. September 2016 bis am 16. März 2018 bestanden. Indem die Beschuldigte keine MROS-Meldung veranlasst habe, habe sie vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 GwG verletzt.

Die Strafkammer erwägt, dass eine Meldepflicht nicht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung aufhört, sondern anhält, solange Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden können. Die Meldepflicht endet somit, wenn die involvierten Vermögenswerte nicht mehr aufgespürt und eingezogen werden können. Die Meldepflicht endet ebenfalls mit der Einreichung der MROS-Meldung oder wenn die Strafbehörde auf anderem Weg alle Informationen erhalten hat, die die Meldung des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 GwG hätte enthalten müssen. Die erwähnten Anknüpfungspunkte für das Ende der Meldepflicht müssen nicht kumulativ erfüllt sein, sondern das Eintreten eines dieser Anknüpfungspunkte beendet die Meldepflicht.

Die Strafkammer erwägt weiter, dass in casu keine Hinweise dazu vorliegen, wo sich die in die Vereinigten Arabischen Emirate überwiesenen Vermögenswerte ab dem Jahr 2017 befanden. Bei den Vereinigten Arabischen Emirate handelt es sich sodann um einen Staat, mit welchem sich die Rechtshilfe gemäss Bundesamt für Justiz als schwierig darstellt. Unter diesen konkreten Umständen geht die Strafkammer davon aus, dass die Vermögenswerte seit anfangs 2017 nicht mehr aufspür- und einziehbar waren.

Für die Feststellung des Eintritts der Verjährung ist entscheidend, dass die Strafverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements am 7. März 2025 erlassen wurde, womit die Vermögenswerte aufgrund der siebenjährigen Verjährungsfrist bis mindestens am 8. März 2018 hätten aufspür- und einziehbar sein müssen. Es bestehen indessen keine Hinweise, wonach diese Möglichkeit ab 2017 noch bestanden hätte. Eine allfällige Meldepflicht endete somit nicht am 16. März 2018 mit der Herausgabe der Unterlagen von der CS an die Bundesanwaltschaft, sondern anfangs 2017. Die Verjährung trat entsprechend anfangs 2024 ein. Bei Erlass der Strafverfügung am 7. März 2025, die den Lauf der Verjährung beendet hätte, war somit die Verjährung bereits eingetreten.

Gegen die Einstellungsverfügung der Strafkammer kann Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden.

Beilage: Verfügung SK.2025.23 vom 18. Mai 2026

Kontakt:
Estelle de Luze, Medienbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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