Mit Entscheid vom 20. Januar 2026 in den Verfahren RR.2023.127-133 betreffend internationale Rechtshilfe an Russland hat die Beschwerdekammer festgehalten, dass es vor dem Hintergrund der verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die von der Einziehung betroffenen Gesellschaften, welche nicht im ersuchenden Staat ansässig sind, und die schwerwiegende Verfahrensverstösse im Ausland plausibel gemacht haben, nicht möglich ist, auf die betreffenden Rügen einzutreten. Ausnahmsweise hat die Beschwerdekammer auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet und gleichzeitig die Sache dem Eidgenössischen Jusitz- und Polizeidepartement überwiesen, damit dieses prüfen kann, ob ein Grund vorliegt, die internationale Zusammenarbeit von Amtes wegen gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) einzuschränken.
Die Beschwerdekammer hat die zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerinnen insgesamt als plausibel beurteilt, konnte jedoch gleichzeitig nur feststellen, dass die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Befugnis, Art. 2 IRSG anzurufen, eine Prüfung in der Sache verhindert. Die Beschwerde musste daher gestützt auf diese Rechtsprechung, die kürzlich vom Bundesgericht gerade im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe an Russland bestätigt wurde, abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten war. Aus Gründen der Billigkeit hat das Gericht jedoch entschieden, auf die Auferlegung der Gerichtskosten zu verzichten. Es hat gleichzeitig die Sache an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergeleitet, damit dieses prüfen kann, ob im konkreten Fall ein Grund vorliegt, die internationale Zusammenarbeit in Anwendung von Art. 1a IRSG von Amtes wegen einzuschränken; eine Bestimmung, die vorschreibt, den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentliche Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen. Es handelt sich dabei um eine Lösung, die von der Bundesanwaltschaft selbst im Rahmen des Schriftenwechsels ins Auge gefasst wurde.
Beilage: Dispositiv RR.2023.127-133 vom 20.01.2026
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