04.11.2026 - 10:15, Verhandlungsbeginn

Ort: II Gerichtssaal
Fall: SK.2026.9

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. (Einsprache gegen einen Strafbefehl) wegen mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 FinfraG) sowie gegen B. (Einsprache gegen einen Strafbefehl) wegen Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 3 FinfraG)



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, er sei in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der C. AG, vor 14:20 Uhr, persönlich über ein positives Studienergebnis und, um 14:20 Uhr, via SMS über die diesbezüglich für den darauffolgenden Tag geplante Medienmitteilung informiert worden, woraufhin er gleichentags, spätestens um 14:56 Uhr, im Wissen um die Vertraulichkeit des Studienergebnisses, unter Annahme eines erheblichen Kursantiegs und zwecks dessen Ausnützung seine Lebenspartnerin B. in der gemeinsamen Liegenschaft mündlich oder auf anderem Wege über das positive Studienergebnis, dessen geplante Veröffentlichung und den damit verbundenen, zu erwartenden Kursanstieg informiert haben soll. B. wird vorgeworfen, sie habe in Kenntnis dieser Information, im Wissen um deren nicht öffentliche Bekanntheit, unter der Annahme, dass der Kurs nach Publikation des positiven Studienergebnisses erheblich ansteigen würde, und um diese Information auszunützen, um 14:56 Uhr, unter Verwendung eines ihrer Geräte über das Online-Banking ihres Kontos bei der Bank D. einen Auftrag zum Kauf von 7'000 Aktien der C. AG erteilt und dadurch einen Buchgewinn von netto CHF 7'794.45 erzielt. Hierdurch soll sich A. des Primärinsiderhandels gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG und B. des Sekundärinsiderhandels gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG schuldig gemacht haben. A. wird des Weiteren vorgeworfen, sich gleichentags mit seinem Laptop in das Online-Banking desselben Kontos von B. eingeloggt, um 16:16 Uhr, im Wissen um die Vertraulichkeit des Studienergebnisses, unter Annahme eines erheblichen Kursantiegs und zwecks dessen Ausnützung die Auftragserteilung zum Kauf von 5'000 Aktien der C. AG vorgenommen sowie dadurch einen Buchgewinn von netto CHF 5'635.45 realisiert zu haben, wodurch er sich des Primärinsiderhandels im Sinne von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG schuldig gemacht haben soll.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Deutsch
05.11.2026 - 09:15, Verhandlungsbeginn

Ort: II Gerichtssaal
Fall: SK.2026.43

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB).



Bemerkungen

A. und B. wird vorgeworfen, sie hätten zusammen am 19. Januar 2025 in der Tankstelle C. in Zürich diverse Artikel im Betrag von CHF 21.05 eingekauft und an der Kasse mit einer gefälschten EUR 50.00 Banknote bezahlt. Dadurch hätten sie eine unechte Banknote als echt in Umlauf gesetzt.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Deutsch
05.11.2026 - 10:15, Verhandlungsbeginn
17.11.2026, Entscheidverkündung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2026.20

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 FinfraG)



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, als Chief Financial Officer der C. AG die vor der entsprechenden Medienmitteilung nur Insidern bekannte Information über die Absicht der D. AG, nach Möglichkeit im 3. Quartal 2021 mit der C. AG an die Börse zu gehen, ausgenutzt zu haben. Durch den Kauf von Aktien der D. AG im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis zum 11. Januar 2021 habe er einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von netto CHF 287'187.85 erzielt. 

B. wird vorgeworfen, als Chief Product Officer der E. AG (Holding der C. AG) sowie als Mitglied der Geschäftsleitung der C. AG die vor der entsprechenden Medienmitteilung nur Insidern bekannte Information über die Absicht der D. AG, nach Möglichkeit im 3. Quartal 2021 mit der C. AG an die Börse zu gehen, ausgenutzt zu haben. Durch den Kauf von Aktien der D. AG am 4. Januar 2021 habe er einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von netto CHF 5'637.42 erzielt. 



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Deutsch
09.11.2026 - 09:15, Verhandlungsbeginn
10.11.2026, Fortsetzung der Verhandlung

Ort: II Gerichtssaal
Fall: SK.2026.46

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen qualifizierter Kursmanipulation (Art. 155 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 FinfraG), eventualiter wegen Kursmanipulation (Art. 155 Abs. 1 lit. b FinfraG), und eventualiter wegen Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a, subeventualiter Abs. 3 und Abs. 4 FinfraG).



Bemerkungen

A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Vermögensverwalter der B. AG von der Schweiz und Spanien aus mittels Scheingeschäften – «matched orders» – vom 22. Dezember 2016, 30. Juni 2017 und 30. Dezember 2019 einen erheblichen Kursanstieg der C.-Aktienpositionen im höheren einstelligen Millionenbereich in Schweizer Franken erzielt.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Deutsch
10.11.2026 - 14:00, Entscheidverkündung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2025.21

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) und das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG).



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, sich ab 2001 bis Juli 2020 an der kriminellen Mafia-Organisation 'Ndrangheta beteiligt und diese unterstützt zu haben.

Konkret soll er in der Schweiz als Mitglied und Vertrauensperson für die Wahrung der Interessen der 'Ndrangheta tätig gewesen sein, indem er enge Beziehungen zu deren Führungskadern unterhalten und diesen sowohl bei der Ausführung illegaler als auch legaler Handlungen uneingeschränkte Unterstützung angeboten habe, um zu unrechtmässiger sowie rechtmässiger finanzieller und persönlicher Ziele der kriminellen Organisation beizutragen. Der Beschuldigte habe namentlich Befehle der Clanführung ausgeführt oder ausführen lassen, dieser sowie weiteren Clanmitgliedern logistische Unterstützung gewährt, Bargeldtransfers von der Schweiz nach Italien vorgenommen, in der Schweiz als Vermittler im Betäubungsmittelhandel agiert, den unerlaubten Handel mit Waffen und Munition gefördert, Personen für die Ausführung von Handlungen rekrutiert und Vermögenswerte, über die der Clan verfügt habe, verschleiert. Überdies wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ein «Locale» der 'Ndrangheta unterstützt zu haben.

A. wird ferner vorgeworfen, im Rahmen illegaler Betäubungsmittelgeschäfte wiederholt Vorbereitungshandlungen vorgenommen zu haben, die darauf abzielten, anderen auf sonstige Weise Betäubungsmittel verschiedener Art zum Verkauf zu verschaffen; Waffen und Munition eingeführt, besessen, veräussert, Drittpersonen angeboten, nach Italien exportiert und seine Vermittlerdienste für deren Verkauf angeboten zu haben; gefälschte Banknoten eingeführt, gelagert und Drittpersonen angeboten zu haben, um diese in der Schweiz in Umlauf zu setzen, und bei der Veräusserung mindestens einer von ihm erworbenen oder ihm geschenkten Waffe behilflich gewesen zu sein, von der er gewusst habe oder hätte annehmen müssen, dass sie durch einen Dritten mittels einer Vermögensstraftat erlangt worden war.



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Italienisch
10.11.2026 - 16:00, Entscheidverkündung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2025.22

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Sache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, zumindest am 19. Juli 2020 den Betrag von EUR 50'000.00 von Italien in die Schweiz transportiert und an ihrem Domizil aufbewahrt zu haben. Das Geld sei in drei Plastiksäcklein verpackt gewesen, welche in einem mit Wasser und Puder durchtränkten Stoff eingewickelt und in einer Tasche mit doppeltem Boden versteckt gewesen seien. Auf diesem Geld wurden Betäubungsmittelspuren gefunden, wobei gemäss Anklage A. gewusst haben soll, dass das Geld aus einem Verbrechen, insbesondere aus einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, stammt.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Italienisch
25.11.2026 - 09:00, Verhandlungsbeginn

Ort: II Gerichtssaal
Fall: SK.2026.29

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Unterstützung von zwei terroristischen Organisationen (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB) und wegen mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 2 StGB).



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, die verbotene terroristische Organisation «Islamischer Staat» (IS) im Januar 2022 durch eine Überweisung finanziell unterstützt zu haben. Darüber hinaus soll er im Zeitraum von August 2023 bis März 2024 Propaganda für den IS betrieben haben, indem er Nachrichten, Bilder, Links und Videos verschickt habe, um zwei Personen von der IS-Ideologie zu überzeugen oder in ihrer Gesinnung zu bestärken. Aus demselben Grund soll A. im November 2023 eine Bilddatei der ebenfalls verbotenen terroristischen Organisation «Al-Qaïda» an eine Person versandt haben. Schliesslich wird A. der Besitz von fünfzehn Bildern und sechs Videoaufnahmen mit Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene zur Last gelegt.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Deutsch